Baubewilligung für Reststoffverfestigungsanlage; Abfallplanung
Leitsätze
Mit dem anlässlich der USG-Revision 1995 beschlossenen Ausbau der Planungspflicht für alle Abfallanlagen wollte der Gesetzgeber das freie Marktsystem bei der Abfallbehandlung und –entsorgung nicht generell einschränken, sondern er wollte mit dem Erlass der Art. 31b und 31c USG die Entsorgung der Siedlungsabfälle und diejenige der übrigen Abfälle unterschiedlich behandeln (E. 3b). Auch wenn der Begriff der Abfallplanung in Art. 31 USG den gesamten Abfallbereich erfasst, so ist also dennoch in deren Rahmen inhaltlich auf die Regelung der Entsorgungspflicht Rücksicht zu nehmen. Bei den Siedlungsabfällen haben die Kantone aufgrund ihrer Entsorgungspflicht auch eine umfassende Planungspflicht. Bei den übrigen Abfällen, wo die Entscheide über Bau, Finanzierung und Betrieb von Anlagen in erster Linie den (privaten) Abfallinhabern obliegen, ist die Planungspflicht hingegen beschränkt. Die Kantone sind hier nicht zwingend gehalten, die Standorte verbindlich…
Zeitschrift URP
URP 2000 203
Publikationsart
Entscheid