Güllensilo; Geruchsimmissionen
Leitsätze
Unter bewohnten Zonen im Sinne von Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV sind nur Bauzonen gemäss Art. 15 RPG zu verstehen. Die dort konkret geregelten Mindestabstände für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten also für an Landwirtschaftszonen angrenzende Bauzonen, nicht aber innerhalb von Landwirtschaftszonen (E. 4a). Das Vorsorgeprinzip gilt hingegen auch innerhalb der Landwirtschaftszone, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV konkret zu prüfen gewesen wäre, ob die Emissionen aus dem Güllensilo zu begrenzen sind (E. 4b). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden sind dieser Prüfungspflicht zwar mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip Grenzen gesetzt. Die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte müssen aber geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen werden. Weil dies vorliegend nicht geschehen ist, ist die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht…
Zeitschrift URP
URP 2000 219
Publikationsart
Entscheid