Zuordnung von Lärm-Empfindlichkeitsstufen
Leitsätze
Es ist problematisch, mit einem Überbauungsplan die bisherige Grundnutzungsordnung insofern zu ändern, dass zusätzliche Stockwerke mit lärmempfindlichen Nutzungen ermöglicht werden (Änderung der Nutzungszone im Sinne von Art. 44 Abs. 2 LSV), ohne gleichzeitig formell über die massgebliche Lärmempfindlichkeit zu befinden. Eine Verschiebung dieser Zuordnung auf das Baubewilligungsverfahren ist bundesrechtswidrig (E. 2c und 3a). Bei einer Planänderung bzw. bei der baulichen Veränderung einer Anlage kann bezüglich der Nachbargrundstücke auf die Zuordnung einer Empfindlichkeitsstufe verzichtet werden, wenn es sich dabei unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV handelt, diese also lärmmässig auch beurteilt werden kann, ohne dass die massgeblichen IGW in der Umgebung bekannt sind (E. 2d).
Zeitschrift URP
URP 2000 225
Publikationsart
Entscheid