Kostentragung für die Behebung eines gewässerschutzrechtlichen Schadens infolge einer Heizölverunreinigung
Leitsätze
Indem der Tankfachmann der A. AG bei der Tankkontrolle die Mangelhaftigkeit des Messstabs entgegen den Anforderungen von Art. 22 Abs. 1–3 GSchG nicht beanstandete, schaffte er die unmittelbare Gefahr einer Überfüllung und damit einer Umweltbeeinträchtigung. Es ist mit dem Bundesrecht vereinbar, wenn die Verantwortlichen für eine in dieser Hinsicht unzulängliche Tankkontrolle als Verhaltensverursacher nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG betrachtet werden (E. 4.3 und 4.5). Sowohl der Ablesefehler des Lieferanten der B. AG bezüglich Füllstand als auch die vorangegangene mangelhafte Tankkontrolle haben die unmittelbare Gefahr einer Umweltverunreinigung gesetzt. Eine Überfüllung des Tanks war auch bei einem korrekten Ablesen des Füllstands nicht ausgeschlossen. Der Ablesefehler des Lieferanten führt deshalb nicht dazu, dass die Unmittelbarkeit des Schadensbeitrags der A. AG nachträglich entfallen bzw. dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der…
Zeitschrift URP
URP 2020 755
Publikationsart
Entscheid