Strassenlärm; Beschwerdelegitimation von Anwohnern, bei deren Liegenschaft die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sind
Leitsätze
Durch eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit, welche notwendigerweise für einen längeren Strassenabschnitt angeordnet werden müsste, würden auch Liegenschaften von der Lärmreduktion profitieren, bei deren Grundstück die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sind. Eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h würde die Lärmemission um rund 3 dB (A) reduzieren. Dies stellt einen praktischen Nutzen dar, auch wenn die Immissionsgrenzwerte dabei von Beginn an eingehalten sind (E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen schon dann zur Einsprache legitimiert, wenn sie die Immissionen deutlich wahrnehmen können, auch wenn keine Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) kann eine Senkung der Lärmbelastung auch unter die Schwelle der Immissionsgrenze verlangt werden (E. 3.3). Damit haben Personen, bei deren Liegenschaften die Immissionsgrenzwerte zwar nicht…
Zeitschrift URP
URP 2021 83
Publikationsart
Entscheid