Wald; Rodungsersatz, Auslegung des Begriffs «in derselben Gegend»
Leitsätze
Gemäss Art. 7 Abs. 1 WaG ist für jede Rodung in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Realersatz wird nach Art. 8 Abs. 1 WaV geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche. Die Lehre hat den Begriff der «in derselben Gegend» dahingehend präzisiert, dass die Ersatzaufforstung in ähnlicher Höhenlage und in derselben geographischen Region zu erfolgen hat, nicht jedoch zwingend in derselben politischen Gemeinde (E. 7.1). Bei einer Distanz von knapp zehn Kilometer zwischen der Rodungsfläche und der Fläche für den Realersatz sowie des ähnlichen Vegetationstyps ist ohne Weiteres von «in derselben Gegend» auszugehen. Eine Höhendifferenz von rund 250 m wie im vorliegenden Fall erscheint dagegen als nicht gering. Vor dem Hintergrund, dass die Revision der Waldgesetzgebung vom 1. Juli 2013 u. a. die…
Zeitschrift URP
URP 2021 518
Publikationsart
Entscheid