Hochwasserschutz; Verneinung der Koordinationspflicht für zwei Teilprojekte
Leitsätze
Die beiden zeitlich gestaffelt geplanten Teilprojekte am Götzentalbach funktionieren aus Sicht des Hochwasserschutzes je für sich alleine. Zudem haben die wegen des geringeren Hochwasserrisikos nachrangigen Massnahmen am Oberlauf aufgrund der topografischen Eigenheiten keinen bzw. nur einen geringen Einfluss auf die höhere Hochwassergefährdung am Unterlauf. Letztere ist v. a. auf die vorrangig zu sanierende Geschiebeproblematik auf der unteren Tobelstrecke zurückzuführen. Für die räumliche Aufteilung der Schutzmassnahmen entlang des Bachlaufs in zwei Teilprojekte liegen damit hinreichende sachliche Gründe vor (E. 6.2.2–6.2.6). Bedingen oder beeinflussen sich die beiden Projekte folglich nicht gegenseitig, erweist sich auch ihr materieller Sachzusammenhang im Lichte der Rechtsprechung nicht als derart eng, dass sie zwingend miteinander zu koordinieren wären. Die Koordinationspflicht ist damit nicht verletzt (E. 6.2.7). Beim Wasserbau sind die Anliegen…
Zeitschrift URP
URP 2021 838
Publikationsart
Entscheid