Koordinationspflicht zwischen Erweiterung eines Einkaufszentrums und neuer Zufahrt
Leitsätze
Ob die Planungs- und Bewilligungsverfahren für mehrere Vorhaben koordiniert werden müssen, hängt davon ab, ob zwischen diesen ein enger betrieblicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Zwischen der Erweiterung des Einkaufszentrums und der neuen Zufahrt über eine Hochbrücke ab dem umgestalteten Autobahnanschluss besteht ein solcher Zusammenhang (E. 3.3).
Die formelle Koordination beider Verfahren ist aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten (Gemeinde bzw. Kanton für das Gestaltungsplanverfahren; ASTRA und UVEK für das nationalstrassenrechtliche Plangenehmigungsverfahren) nicht möglich. Erforderlich ist aber eine materielle Koordination. Zwar findet die Koordinationspflicht grundsätzlich nur bei kantonalen Bewilligungsverfahren Anwendung, weil für Bauten und Anlagen, die in der Kompetenz des Bundes liegen, konzentrierte Entscheidverfahren unter Ausschluss paralleler kantonalrechtlicher Bewilligungen und Pläne zur Anwendung…
Zeitschrift URP
URP 2024 45
Publikationsart
Entscheid