Landesversorgung; ungenügende Interessenabwägung bei der Erstellung des Reservekraftwerks Birr
Leitsätze
Der Bundesrat kann gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 LVG im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtgen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen (E. 3.3). Diesbezüglich kommt dem Bundesrat ein weiter Beurteilungsspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung auferlegt bei der Beurteilung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen, sofern der Bundesrat den ihm zustehenden Spielraum pflichtgemäss ausübt (E. 2 und 9.2). Die ausgewählte Massnahme muss verhältnismässig sein. Dabei sind auch die Umweltauswirkungen in die Interessenabwägung mit einzubeziehen, was voraussetzt, dass diese in einem den Umständen und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Massnahme entsprechenden Mass bekannt sind (E. 9.2).
Für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen…
Zeitschrift URP
URP 2024 394
Publikationsart
Entscheid