Berechnung der Parkplatzzahl für Verbrauchermarkt; Luftreinhaltung; intertemporales Recht
Leitsätze
Durch den ausdrücklichen Verweis auf den genau bezeichneten und damit eindeutig identifizierten Plan des Hochbau- und Planungsamtes in der regierungsrätliche Parkplatzverordnung wird dieser Plan zum Bestandteil der Parkplatzverordnung und ist somit verbindlich. Es genügt, dass der Plan in der (korrekt publizierten) Verordnung eindeutig bezeichnet wurde und beim Hochbauamt eingesehen werden kann (E. 3b). Indem die regierungsrätliche Parkplatzverordnung unmittelbar lufthygienische Ziele verfolgt, soweit sie die Zahl der zulässigen Parkplätze begrenzt, ist sie als umweltrechtlicher Erlass zu bezeichnen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Änderungen umweltrechtlicher Erlasse um der öffentlichen Ordnung willen auf alle noch nicht (letztinstanzlich) abgeschlossenen Verfahren anzuwenden (E. 4c).
Zeitschrift URP
URP 2000 622
Publikationsart
Entscheid