Submissionsverfahren betreffend Durchführung der kommunalen Kehrichtabfuhr; Berücksichtigung des Anfahrtsweges
Leitsätze
Der in einem Submissionsverfahren unterlegene Bewerber ist gemäss Art. 88 OG legitimiert, den Vergebungsentscheid in formeller wie in materieller Hinsicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (E. 1). Unterschiedlich lange Anfahrtswege dürfen – um eine unzulässige Benachteiligung auswärtiger Anbieter zu vermeiden – bei der Beurteilung von Angeboten in einem Submissionsverfahren im Prinzip nur dann mitberücksichtigt werden, wenn sie sich über eine längere Zeitspanne bei einer Vielzahl von Fahrten auswirken (E. 4 a). Bei der hier streitigen Vergabe der Kehrichtabfuhr einer Gemeinde ist dies an sich der Fall. Vorliegend wurden aber die Anfahrt und die Rückfahrt (zusammen 21 bzw. 28 km) im Verhältnis zur eigentlichen Sammeltour überbewertet. Bei letzterer sind nämlich auf einer Strecke von 66 km ca. 1'350 «Beladeorte» anzusteuern, und deshalb beträgt hier der Schadstoffausstoss gegenüber einer normalen Fahrt ein Vielfaches. Im übrigen…
Zeitschrift URP
URP 2000 613
Publikationsart
Entscheid