Gesamtbauentscheid für Mobilfunkantenne; Anwendung der NISV
Leitsätze
Da die Baubewilligung für die umstrittene Mobilfunkantenne bei Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 noch nicht rechtskräftig war, ist die NISV vorliegend anwendbar (E. 2a). Die geplante Anlage genügt sämtlichen Anforderungen der NISV. Alle massgeblichen Immissionsgrenzwerte und auch der zu beachtende Anlagegrenzwert sind eingehalten, und die geplante Anlage führt auch zusammen mit anderen, bereits bestehenden Anlagen nicht zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts. (E. 2b). Die NISV stellt keine umfassende Ordnung nichtionisierender Strahlen dar; sie beschränkt sich auf auf den Frequenzbereich bis 300 GHz (elektrische und magnetische Felder) und regelt lediglich die Strahlung, die von ortsfesten Anlagen ausgehen und nicht auch diejenige beweglicher Geräte (Mobiltelefone, elektrische Apparate und Haushaltgeräte) (E. 3a). Mit den in Art. 4 und Anh. 1 NISV geregelten zusätzlichen Emissionsbegrenzungen und insbesondere mit den dort für…
Zeitschrift URP
URP 2000 602
Publikationsart
Entscheid