Banntagsschiessen Liestal; Lärmschutz
Leitsätze
Das in Art. 11 USG enthaltene Vorsorgeprinzip ist nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (E. 4c/bb). Da bei Tätigkeiten, deren eigentlicher Zweck in der Erzeugung eines Geräusches liegt (Läuten von Kirchen- und Kuhglocken, Musizieren etc.), eine Reduktion der Schallintensität meist den damit verfolgten Zweck vereiteln würde, werden hier von den Behörden in der Regel Massnahmen angeordnet, die nicht eine Reduktion des Schallpegels, sondern eine Einschränkung der Betriebszeiten verlangen (E. 4c/cc). Dies gilt namentlich auch für Brauchtums- und andere öffentliche Anlässe, die gemäss Umweltschutzgesetz in der Regel nicht gänzlich zu verbieten, sondern – gestützt auf eine entsprechende Interessenabwägung – bloss einzuschränken sind (E. 4c/dd). Die Belastungsgrenzwerte von…
Zeitschrift URP
URP 2000 634
Publikationsart
Entscheid