Unterirdische Einstellhallen; Notwendigkeit einer UVP; Enteignung
Leitsätze
Notwendigkeit einer UVP für zwei unterirdische Einstellhallen für zusammen mehr als 300 Motorwagen. Für die Frage der UVP-Pflicht ist es angesichts des engen funktionellen und räumlichen Zusammenhangs zwischen den beiden geplanten Einstellhallen im vorliegenden Fall unerheblich, ob diese baulich getrennt sind oder nicht (E. 3 und 4). Massgebliches Verfahren für die UVP im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV ist das Verfahren zum Erlass der Überbauungsordnung, welche nach bernischem Recht als Sondernutzungsplan zu qualifizieren ist (E. 5). Da bei der vorliegend geplanten Überbauung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gerechnet werden muss, kann der Bericht nach Art. 26 RPV bzw. der Voruntersuchungsbericht nach Art. 8 UVPV die UVP nicht ersetzen (E. 6).
Zeitschrift URP
URP 1997 224
Publikationsart
Entscheid