Baubewilligung für Sammelstelle für Siedlungsabfälle
Leitsätze
Die umstrittene Sammelstelle «éco-point» bzw. das kommunale Netz solcher Sammelstellen als Ganzes dient einzig dazu, die wiederverwertbaren und die kompostierbaren Siedlungsabfälle getrennt zu sammeln. Sie ist deshalb weder eine Anlage zur Abfallbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 TVA noch eine solche zum Sortieren oder Verwerten von Abfällen gemäss Ziff. 40.7 Anhang UVPV, sondern stellt bloss eine Vorstufe zu einer solchen Behandlung dar. Das Bundesrecht verlangt deshalb für die umstrittene Anlage keine UVP (E. 3). Der Beschwerdeführer beschwert sich über die Geruchsimmissionen, die von diversen Abfällen ausgehen, die von nachlässigen Benutzern der Sammelstelle liegengelassen werden. Indem aber die Gemeindeverwaltung zum Zweck der Geruchsbekämpfung an den Sammelstellen neben den Containern für die hier effektiv gesammelten Abfälle noch zusätzliche Container für andere Haushaltabfälle aufstellt, genügt sie diesbezüglich dem Vorsorgeprinzip…
Zeitschrift URP
URP 2001 147
Publikationsart
Entscheid