Gebührenpflicht für die Ableitung von Meteorwasser in öffentliche Gewässer
Leitsätze
Sind Massnahmen zum Unterhalt von Gewässern auf deren Benützung zur Abwasserentsorgung zurückzuführen, so sind die entsprechenden Kosten den Verursacherinnen oder Verursachern zu überbinden (E. 4b). Abschnitte von Kantonsstrassen, deren Meteorwasser durch Versickerung in angrenzenden Parzellen und damit ohne Benützung von Abwasserbeseitigungsanlagen direkt in ein öffentliches Gewässer abgeleitet wird, dürfen demnach der Abwassergebührenpflicht unterstellt werden (E. 5a). Erfordert die Erhebung einer gesonderten Gebühr für die direkte Ableitung von Meteorwasser über öffentliche Gewässer umfangreiche Erhebungen über Ausmass und Eigenschaften dieser Einleitungen und ist gleichzeitig fraglich, ob eine gesonderte Gebührenerhebung ein für die kostenpflichtige Person wesentlich günstigeres Resultat ergäbe, so ist eine Pauschalierung der Gebühr zulässig (E. 5c).
Zeitschrift URP
URP 2001 196
Publikationsart
Entscheid