Parkplatzgebühren eines Einkaufszentrums; Wettbewerbsneutralität
Leitsätze
Vorliegend soll die von den Behörden als Betriebsvorschrift im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG angeordnete Bewirtschaftung der Kundenparkplätze eines Coop-Einkaufszentrums helfen, in dem betreffenden, lufthygienisch sehr belasteten Gebiet eine lokale Mehrbelastung zu vermeiden. Der vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgelegte Gebührenrahmen von Fr. 0.50 bis Fr. 1.50 pro Stunde mit Gebührenerhebung ab der ersten Minute wurde vom Bundesgericht als verfassungs- und gesetzmässig bestätigt (BGE 125 II 129 E. 10b=URP/DEP 1999 S. 224). Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, an die die Angelegenheit zur Festsetzung der Parkgebühr zurückgewiesen wurde, legt diese – nicht rückerstattbare – Gebühr nun auf Fr. 1.50 ab der ersten Minute für die erste Stunde fest. Mit diesem relativ hohen Ansatz, der aber durchaus im Rahmen dessen liegt, was bei anderen öffentlich zugänglichen Parkplätzen im Kanton Bern verlangt wird (zwischen…
Zeitschrift URP
URP 2000 732
Publikationsart
Entscheid