Neubau eines Alpwegs durch ein Flachmoor von nationaler Bedeutung
Hinweis
BVE BE, Urteil vom 19.01.2000
Relevante Erlasse
SR 101, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)
(18.04.1999)
Art. 78 (Abs. 5)
SR 451.33, Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (FMV)
(07.09.1994)
Art. 5 (Abs. 2 lit. c)
SR 922.0, Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)
(20.06.1986)
Art. 7 (Abs. 4)
SR 922.0, Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)
(20.06.1986)
Art. 7 (Abs. 4)
Leitsätze
Der Neubau eines Weges, der auf einer Länge von 80 Metern ein Flachmoor von nationaler Bedeutung durchquert, der aber weder der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes noch der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dieses Moores dient, sondern der Bewirtschaftung einer Alp, auf welcher in den Sommermonaten höchstens neun bis zehn Kuhrechte ausgeübt werden, ist unzulässig, weil für Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gemäss Bundesverfassung ein Veränderungverbot besteht, das eine Interessenabwägung im Einzelfall ausschliesst (E. 3–5). Beeinträchtigung eines intakten Wildgebietes (E. 3c, 4 und 5).
Zeitschrift URP
URP 2000 734
Publikationsart
Entscheid