Temporeduktion auf A3-Zubringer Näfels; intertemporales Recht
Leitsätze
Nach dem revidierten Art. 108 Abs. 2 lit. d der Signalisationsverordnung (SSV) können die Behörden die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten auf bestimmten Strassenstücken herabsetzen, wenn dadurch die – gemäss Umweltschutzgesetzgebung übermässige – Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) überhaupt vermindert wird. Die Verminderung muss also nicht (mehr) erheblich sein, und das Ausmass der notwendigen Verminderung wird neu allein durch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit bestimmt (E. 8b). Die Frage, ob eine übermässige Umweltbelastung vorliegt, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheids (E. 8c). Eine übermässige Umweltbelastung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV ist schon dann zu bejahen, wenn die Überschreitung der Grenzwerte wenigstens in der weiteren Umgebung des Strassenstücks, auf welchem die Geschwindigkeit reduziert werden soll, nachgewiesen werden kann,…
Zeitschrift URP
URP 2000 709
Publikationsart
Entscheid