Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln; Kostenpflicht für Feststellungsverfügung bei Widerhandlung gegen Stoffverordnung
Leitsätze
Eine Strafverfolgung aufgrund der Art. 60–62 USG bedarf im Unterschied zur Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB keiner vorherigen Strafandrohung, und folglich müsste auch die Erhebung einer Strafanzeige nicht zuerst angedroht werden. Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen eine solche Feststellungs- und Warnverfügung richtet, ist dennoch einzutreten, da der Beschwerdeführer, der auch mit Kosten belastet worden ist, ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage hat (E. 2c). Gemäss Anhang 4.3 Ziff. 3 StoV dürfen auf und an Strassen, Wegen und Plätzen sowie auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Geleiseanlagen keine Unkrautvertilgungsmittel verwendet werden. Ausgenommen ist die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen unter gewissen Voraussetzungen (Abs. 2 lit. c und d). Besondere Regeln kann das Bundesamt für Verkehr lediglich für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln auf und an…
Zeitschrift URP
URP 2000 699
Publikationsart
Entscheid