Bewilligung zur Errichtung eines Jaucheteichs
Leitsätze
Für Jaucheteiche bestehen keine spezifischen gewässerschutzrechtlichen Vorschriften (E. 2a). Das Projekt für einen erdverlegten Jaucheteich beruht auf einer Neuentwicklung einer auf Kunststoffabdichtungen spezialisierten Firma und ist deshalb im Gewässerschutzbereich C gemäss der BUWAL-Richtlinie «Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft» als zulässige Speziallösung anzusehen (E. 2b). Das Gesamtstapelvolumen muss nicht aufgrund der heutigen Betriebsinstensität von 1,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro ha und einem aktuellen Lagerbedarf von knapp 575 m3 bemessen werden, da der Betrieb auf die gesetzlich zulässige Bewirtschaftungsintensität ausgerichtet werden darf. Ein Gesamtstapelvolumen von gut 900 m3 (mit Einschluss des bestehenden Lagervolumens von 275 m3) ist angemessen, auch wenn damit für eine allfällige Flächenerweiterung des heute 16 ha bewirtschaftenden Betrieb eine Reserve geschaffen wird (E. 3). Der Jaucheteich hält den…
Zeitschrift URP
URP 2000 847
Publikationsart
Entscheid