Zuordnung einer Lärm-Empfindlichkeitsstufe
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 16.01.2001
Relevante Erlasse
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 43 (Abs. 1)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 43 (Abs. 1)
Leitsätze
Die Erwähnung der «Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen» in Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV unter den «Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind» (Lärm-Empfindlichkeitsstufe II), schliesst nicht aus, in bestimmten Fällen eine Zone für öffentliche Nutzungen als Mischzone im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zu betrachten. Als eine solche Mischzone kann etwa eine Zone angesehen werden, die zwecks Erstellung einer gesicherten therapeutischen Anstalt geschaffen wurde, welche fünfzehn männlichen Gefangenen mit psychischen Problemen zum Wohnen und zur Ausübung handwerklicher Tätigkeiten (Ateliers) dienen soll (E. 3b).
Zeitschrift URP
URP 2001 312
Publikationsart
Entscheid