Bewilligung einer Oldtimergarage in Grundwasserschutzzone
Leitsätze
Die Grundwasserschutzzone S2 ist für den Schutz des Trinkwassers so zentral, dass darin alle Tätigkeiten verboten sind, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können. Deshalb sind darin nicht nur industrielle und gewerbliche Betriebe verboten, von denen nachweislich eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sondern alle Anlagen. Eine Ausnahme kann nur aus wichtigen Gründen gestattet werden, wenn eine Gefährdung des Trinkwassers ausgeschlossen werden kann. Bei einer Oldtimergarage kann die Gefahr einer Gewässerverunreinigung jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden; dies selbst dann nicht, wenn der Betreiber der Werkstatt im Umgang mit Treibstoffen und Schmiermitteln alle erdenkliche Sorgfalt anwendet (E. 2c).
Zeitschrift URP
URP 2001 502
Publikationsart
Entscheid