Umfunktionierung eines Restaurants in Nachtlokal, Lärmschutz
Leitsätze
Wird ein Restaurant in ein Nachtlokal umfunktioniert, so liegt eine vollständige Zweckänderung vor und es sind die Bestimmungen betreffend Neuanlage gemäss Art. 25 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV anzuwenden. (E. 2 d) Da die vom streitigen Restaurant verursachten Einwirkungen schädlich oder zumindest lästig sind, sind die Regeln für die verschärfte Emissionsbegrenzung anwendbar. Eine solche kann sich unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unabhängig vom Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit rechtfertigen. Gestützt auf das USG können gewisse Anlage oder Tätigkeiten völlig verboten werden, wenn anders der gesetzliche Schutz nicht erreicht werden kann (E. 2 f/aa). Nachtlokale sind in Gebieten der Empfindlichkeitsstufe II grundsätzlich nicht zonenkonform (E. 2 cc).
Zeitschrift URP
URP 2001 500
Publikationsart
Entscheid