Flugfeld einer Segelflugschule; betriebliche Einschränkungen; Lärmschutz
Leitsätze
Durch das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundeskoordinationsgesetz wurde unter anderem das Luftfahrtgesetz dahin gehend geändert, dass gegen Verfügungen im Luftfahrtsbereich Beschwerde bei der REKO UVEK geführt werden kann. Es wurde also dem Bundesgericht auf diesem Gebiet eine eidgenössische richterliche Instanz vorgeschaltet. Gemäss der Übergangsbestimmung zu dieser Änderung ist auf Bewilligungsverfahren, die am 1. Januar 2000 hängig waren, das neue Verfahrensrecht anwendbar, auf hängige Beschwerdeverfahren hingegen das alte Verfahrensrecht. Letzteres gilt auch für allfällige nachfolgende, am 1. Januar 2000 noch nicht hängige Rechtsmittelverfahren. Deshalb fällt vorliegend die Rekurskommission UVEK als Rechtsmittelinstanz weg (E. 3). In Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) besteht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter anderem ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Dieser Anspruch gilt unter anderem auch für…
Zeitschrift URP
URP 2001 1075
Publikationsart
Entscheid