Kino- und Einkaufszentrum; Erschliessung durch öffentlichen Verkehr
Leitsätze
Die Voraussetzung einer hinreichenden Erschliessung ergibt sich aus Bundesrecht, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht ergeben. Das Bundesrecht verlangt keine Erschliessung mit öffentlichem Verkehr. Die Erschliessung mit öffentlichem Verkehr ist aber auch keine Verkehrs- oder Betriebsvorschrift, die gestützt auf Art. 12 USG vom Bauherrn verlangt werden könnte. Eine kantonale Vorschrift, welche die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr verlangt, ist deshalb selbständiges kantonales Recht und als solches grundsätzlich nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbar (E. 1d). Da die Emissionen der strittigen Anlage zwar überdurchschnittlich, aber nicht übermässig sind, haben die kantonalen Instanzen mit Recht emissionsbegrenzende Massnahmen angeordnet. Hingegen kann die Baubewilligung für das zonenkonforme Projekt nicht gestützt auf das Umweltschutzgesetz verweigert werden (E. 2e). Der…
Zeitschrift URP
URP 2001 1061
Publikationsart
Entscheid