Sanierung eines Gewässers; Restwassermengen
Leitsätze
Als bestehende Wassernutzungsrechte im Sinne von Art. 80 GSchG gelten nicht nur durch Konzession verliehene Rechte, sondern auch alte private oder unvordenkliche Rechte (sog. ehehafte Wasserrechte). Auch diese Rechte werden generell als «wohlerworbene Rechte» bezeichnet (E. 3a). Wird die Hypothese des Bestands eines wohlerworbenen Rechts – im konkreten Fall eines ehehaften Wasserrechtes – aufrechterhalten, so kann die vollständige Aufhebung eines Rechts zur Wasserentnahme nicht ohne Entschädigung erfolgen. Es ist deshalb Sache der Enteignerin oder des Enteigners, das bundesrechtliche Enteignungsverfahren einzuleiten (E. 3b). Die Anordnung, die Wasserableitung für den Betrieb einer Mühle aufzuheben, ohne dass ein Verfahren auf formelle Enteignung eröffnet worden wäre, verletzt Art. 80 GSchG (E. 3c).
Zeitschrift URP
URP 2001 1053
Publikationsart
Entscheid