Jugend- und Kulturzentrum; Lärmschutz
Leitsätze
Bei einem zonenkonformen Projekt wie dem hier zur Diskussion stehenden Jugend- und Kulturzentrum in Delémont verpflichtet weder das Raumplanungsrecht noch das Umweltrecht zur Prüfung von Varianten. Aufgrund dieser Gesetze sind die zuständigen kantonalen Behörden deshalb auch nicht frei, die Standortwahl zu beurteilen, oder, anders gesagt, sie haben keine Möglichkeit, die Gesuchsteller zu einer geeigneteren Standortwahl zu verpflichten (E. 2 d/bb). Im vorliegenden Verfahren geht es um eine in der Nähe von Wohngebieten gelegene öffentliche Anlage. Da ist es ein Mangel, wenn exakte Vorschriften über die Öffnungszeiten fehlen. Aufgrund des angefochtenen Entscheides kann nicht beurteilt werden, ob die verschiedenen Anforderungen der Art. 11 und 25 USG erfüllt sind, vor allem was den Einwand betreffend das lärmverursachende Verhalten der Besucher rund um das Zentrum herum angeht. Der Rekurs muss deshalb in dieser Hinsicht gutgeheissen werden (E. 3 f/cc). Im…
Zeitschrift URP
URP 2001 1095
Publikationsart
Entscheid