Nachträgliches Baubewilligungsverfahren für Tierasyl; Hundegebell; Lärmschutz
Leitsätze
Auch wenn sich der Baukörper und die Gehege eines Tierasyls über zwei Parzellen erstrecken, ist dieses gleichwohl gesamtheitlich als eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG zu beurteilen (E. 3a). Alle nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligten und erstellten Anlagen gelten als neu, auch wenn erst viele Jahre später über eine Änderung zu befinden ist. Da vorliegend die Bauten für die Hundehaltung (lange vor dem Inkrafttreten des USG) ohne Bewilligung erstellt wurden, gilt das Vorhaben als Errichtung einer neuen Anlage im Sinne von Art. 25 USG und Art. 7 LSV (E. 3 c). Vorliegend stellt das Hundegebell aus dem Tierasyl eine erhebliche Störung des Wohlbefindens dar (Art. 15 USG). Die Beschränkung der Anzahl maximal zulässiger Hunde ist eine emissionsbegrenzende Massnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, die geeignet ist, die Lärmemissionen zu vermindern. Die vorliegend durch die kantonalen Behörden einem in der…
Zeitschrift URP
URP 2001 1101
Publikationsart
Entscheid