Verlegung einer Staatsstrasse; Beschwerdelegitimation von Umweltschutzorganisationen; UVP-Pflicht
Leitsätze
Umweltschutzorganisationen sind auch zur Rüge legitimiert, es sei zu Unrecht keine UVP vorgenommen worden (E. 2a). Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen im Sinne von Ziff. 11.3 Anh. UVPV sind einerseits Strassen, die von den Projektanten baulich als solche konzipiert sind, und anderseits solche, bei denen die voraussichtliche Belastung 500 Personenwageneinheiten pro Stunde überschreitet. Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb grundsätzlich keine UVP-Pflicht besteht (E. 3b). Staatsstrassen im Sinne des zürcherischen Strassengesetzes sind Strassen, die gemäss dem kantonalzücherischen Planungs- und Baugesetz (PBG ZH) in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegt sind. Darunter gibt es auch solche mit relativ geringem Verkehrsaufkommen, die nicht als UVP-pflichtige Hauptstrassen zu qualifizieren sind. Die vorliegend geplante Strasse ist zwar eine Staatsstrasse, aber aufgrund ihres gegenwärtigen und ihres…
Zeitschrift URP
URP 2001 1107
Publikationsart
Entscheid