Gültigkeit der Gemeindeinitiative «Für ein Bern ohne Neufeld-Tunnel»
Auszug
BGer, Urteil vom 11.01.2002
Relevante Erlasse
SR 725.11, Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG)
(08.03.1960)
Art. 11 (Abs. 1)
SR 725.11, Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG)
(08.03.1960)
Art. 27
SR 725.111, Verordnung über die Nationalstrassen (NSV)
(18.12.1995)
Art. 56
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Die umstrittene kommunale Initiative will die Behörden der Stadt Bern dazu verpflichten, sich bei Bund und Kanton für einen Verzicht auf den Bau des Nationalstrassenzubringers Neufeld einzusetzen. Diese Initiative ist durchführbar und verstösst auch nicht gegen die bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung. Zwar liegt für den Zubringer Neufeld bereits ein vom Bundesrat genehmigtes generelles Projekt sowie ein Ausführungsprojekt vor. Dieser Zubringer stellt aber kein notwendiges Element des Nationalstrassennetzes dar, sondern er steht mehr im Kontext der städtischen Verkehrsplanung. Das Vorgehen der Initianten ist deshalb rechtmässig und ihre Initiative ist gültig (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2002 123
Publikationsart
Entscheid