Baubewilligung für Mobilfunkantenne
Leitsätze
Unter eine Sonderbauvorschrift der Gemeinde, gemäss der «Aussenantennen» in einem bestimmten Gebiet untersagt sind, fallen auch Mobilfunkantennen (E. 2 a und b). Da die Errichtung von Mobilfunkantennen nicht einem eidgenössischen Plangenehmigungsverfahren unterliegt, dispensiert die Konzession zur Betreibung eines Mobilfunknetzes gemäss Art. 22 Fernmeldegesetz (FMG) die Konzessionäre nicht von der Beachtung kompetenzgemäss erlassenen kantonalen und kommunalen Rechts. Zumindest eine ästhetisch begründete Sonderbauvorschrift für ein kleines Gestaltungsplangebiet, welche Aussenantennen verbietet, muss deshalb beachtet werden. Dies bedeutet zwar eine Einschränkung der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV); die hiefür gemäss Art. 36 BV notwendigen Voraussetzungen sind aber erfüllt (E. 2d). Hingegen muss vorliegend noch geprüft werden, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2002 82
Publikationsart
Entscheid