Öffnungszeiten eines Gastgewerbebetriebes
Leitsätze
Die Bestimmungen des bernischen Baugesetzes und der bernischen Bauverordnung betreffend die Einwirkungen von Bauten und Anlagen sind im Lichte des eidgenössischen Umweltrechts auszulegen. Anlagen in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone dürfen deshalb in der angrenzenden Wohnzone nicht zu Immissionen führen, welche die Belastungsgrenzwerte dieser Wohnzone überschreiten (E. 2b). Bei der Erweiterung des 1994 bewilligten Restaurants ist von einer neuen Anlage im Sinne des USG auszugehen. Dieses muss also gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, da unmittelbar anwendbare Planungswerte fehlen, ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten (E. 2d). Vorliegend sind die von den ankommenden und wegfahrenden Gästen ausgehenden bzw. zu erwartenden Lärmstörungen aber nicht bloss geringfügig. Die von der Vorinstanz für die Zeit von Sonntag bis Donnerstag verfügte Einschränkung der Öffnungszeiten vermag…
Zeitschrift URP
URP 2002 701
Publikationsart
Entscheid