Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nutzungsplan; Zulässigkeit
Leitsätze
Ein Nutzungsplan kann nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn dieser die Merkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG aufweist, kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG gegeben ist und wenn im Plan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen umstritten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verletzung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des eidgenössischen Umwelt- oder Naturschutzrechts gerügt wird und der angefochtene Plan sich auf ein konkretes Projekt bezieht, namentlich dann, wenn das Projekt UVP-pflichtig ist. Bei nicht UVP-pflichtigen Anlagen müssen umweltrechtliche Abklärungen, z.B. solche gemäss Art. 9 LSV, grundsätzlich erst im Baubewilligungsverfahren getroffen werden. Anders verhält es sich nur, wenn von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ausgegangen werden muss, namentlich wenn zusätzliche Massnahmen von vornherein unvermeidlich sind. Da vorliegend…
Zeitschrift URP
URP 2002 708
Publikationsart
Entscheid