Auffüllung einer Deponie; Verpflichtung zur Leistung einer Bank- oder Versicherungsgarantie; Anfechtbarkeit
Leitsätze
Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese vollzieht, kann nur insoweit mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, als sie den Parteien neue Rechte oder Pflichten auferlegt oder die Rechtsstellung der Betroffenen verändert (vgl. Art. 101 lit. c OG). Vorliegend wird dem beschwerdeführenden Deponiebetreiber mit der Verpflichtung, zur Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Ersatzvornahme eine Bank- oder Versicherungsgarantie zu leisten, eine neue Pflicht auferlegt, weshalb die Verfügung grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Zwar handelt es sich lediglich um eine Zwischenverfügung. Da diese aber einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirkt, ist sie gemäss Art. 45 VwVG selbständig anfechtbar (E. 1.2).
Zeitschrift URP
URP 2002 710
Publikationsart
Entscheid