Gastwirtschaftsbetrieb im Freien; Lärmimmissionen; Restaurant Eierbrecht
Leitsätze
Unter dem Gesichtspunkt der vorsorglichen Emissionsbegrenzung erscheint bei der vorliegend umstrittenen Gartenwirtschaft die aus der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich abgeleitete Begrenzung der Betriebsdauer auf die Zeit bis 22.00 Uhr als sachgerecht (E. 4a). Zwar ist dieser vom kommunalen Recht für den Beginn der Nachtruhe vorgegebene Zeitpunkt auch für die Beurteilung der zulässigen Immissionen von Bedeutung. Dem Ruhe- und Erholungsbedürfnis der betroffenen Nachbarn in den Abendstunden ist aber besonders Rechnung zu tragen. Obwohl die LSV an sich nur eine zweiteilige Abstufung der Störungsempfindlichkeit zwischen Tag und Nacht kennt, wird eine dreiteilige Abstufung durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Die Zumutbarkeit der in der Umgebung verursachten Lärmimmissionen ist daher für den Tag und den Abend separat zu beurteilen (E. 5b). Die Einwirkungen aus dem Betrieb der umstrittenen Gartenwirtschaft auf die sehr nahe gelegenen Wohn- und…
Zeitschrift URP
URP 2002 713
Publikationsart
Entscheid