Baubewilligung für Mobilfunkstation; Orte mit empfindlicher Nutzung
Leitsätze
Balkone und Dachterrassen sind keine Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV, an denen die Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssen (vgl. auch die parallele Bestimmung für Lärm in Art. 2 Abs. 6 LSV) (E. 6.1). Diese Auslegung widerspricht Art. 1 und 11 USG nicht. Es stand im Ermessen des Verordnungsgebers, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf die eigentlichen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume zu begrenzen (E. 6.2). Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich abschliessend, sodass die rechtsanwendende Behörde nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann (E. 7.1). Das Bau- und Planungsrecht und die NISV beziehen sich auf die einzelnen Antennenanlagen an einem bestimmten Standort und nicht auf das gesamte Mobilfunknetz eines Betreibers (E. 9.1). Der Aufbau von neuen…
Zeitschrift URP
URP 2002 769
Publikationsart
Entscheid