Rechtmässigkeit kommunaler Abfallentsorgungsgebühren
Leitsätze
Nach der neuen Abfallverordnung der Stadt Schaffhausen wird für die Kosten der Separatsammlung und Entsorgung der besonderen Abfälle (einschliesslich der Grünabfälle) sowie für weitere, nicht durch die konkrete Abfallmenge anfallende Kosten (insbesondere allgemeiner Verwaltungsaufwand) eine pauschale Grundgebühr erhoben, und zwar pro erwachsene Person bzw. pro Betrieb (abgestuft nach Beschäftigten). Dies ist mit dem durch Art. 32a USG konkretisierten Verursacherprinzip für die Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle vereinbar. Diese Gebühr verletzt weder Rechtsgleichheit und Willkürverbot noch das abgaberechtliche Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (E. 2 b/aa). Die Belastung des Haus- und Betriebskehrichts durch volumenabhängige Sack- bzw. Containergebühren, die nicht auf das Gewicht abstellen, erfüllt ebenfalls die Anforderung von Art. 32a Abs. 1 USG an eine verursachergerechte Finanzierung der Entsorgungskosten. Auch die Erhebung…
Zeitschrift URP
URP 2002 786
Publikationsart
Entscheid