Anspruch auf rechtliches Gehör bei UVP-pflichtigem Vorhaben
Hinweis
BGer, Urteil vom 10.09.2002
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9 (Abs. 8)
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 15
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 20
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 20
Leitsätze
Im UVP-Verfahren richtet sich der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nicht primär nach der UVPV. Diese regelt bloss den Ablauf der UVP, und auch dies nur soweit, als dies möglich ist, ohne die Regel zu verletzen, gemäss der die UVP im Rahmen eines ohnehin stattfindenden Zulassungsverfahren durchzuführen ist. Die UVPV befasst sich in ihrem Art. 15 und 20 insbesondere mit Einsichtsrechten, welche gemäss Art. 9 Abs. 8 USG jedermann zustehen. Massgebend für die Parteirechte ist hingegen das Verfahrensrecht, welches für das mit der UVP verbundene Konzessions-, Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren massgeblich ist; ferner gelten die Minimalgarantien gemäss der Bundesverfassung (E. 2.2).
Zeitschrift URP
URP 2002 801
Publikationsart
Entscheid