Lärmimmissionen eines Tea-Rooms; Errichtung einer neuen oder Änderung einer bestehenden Anlage
Leitsätze
Der Grundsatz der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG) spricht dafür, die Änderung einer bestehenden Anlage, die bisher keinen oder nur geringfügigen Lärm verursachte, zu einer lärmigen Anlage grundsätzlich immer wie die Errichtung einer neuen ortsfesten Anlage, also nach Art. 25 USG und nicht nach Art. 8 LSV (Änderung bestehender ortsfester Anlagen) zu beurteilen (E. 4c/aa). Art. 47 LSV stellt für den Entscheid darüber, ob eine ortsfeste Anlage als neu oder als bestehend zu gelten hat und ob ihre Lärmemissionen demgemäss nach Art. 25 USG strenger oder aber nach Art. 8 LSV milder zu beurteilen sind, als Stichtag auf den 1. April 1987 (Inkrafttreten der LSV) und nicht auf den 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des USG) ab. Damit entzieht diese Bestimmung alle Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 1. April 1987 errichtet wurden, dem strengeren Regime des Art. 25 USG. Hiezu enthält das USG aber keine Ermächtigung. Auch fehlt es zumindest für die…
Zeitschrift URP
URP 1997 484
Publikationsart
Entscheid