Bewilligungspflicht für Sammeln von Altkleidern in Textilcontainern; Abfallbegriff
Leitsätze
Die revidierten abfallrechtlichen Bestimmungen des USG sind grundsätzlich sofort anwendbar, also auch in Fällen, die bei ihrem Inkrafttreten bereits hängig waren (E. 3). Eine bewegliche Sache ist nicht bloss dann Abfall, wenn sie endgültig zum Zwecke der Beseitigung abgelagert wird oder wenn dadurch, dass man sich ihrer entledigt, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder Lebensräume direkt oder mittelbar schädlichen oder lästigen Auswirkungen ausgesetzt werden. Vielmehr erfasst das Abfallrecht des USG im Sinne der Vorsorge jede Entledigung einer beweglichen Sache (E. 4c/aa). Auf die zivilrechtliche Qualifikation kommt es dabei nicht an (E. 4c/bb). Entledigen heisst, eine bewegliche Sache der Entsorgung, also der Verwertung oder Ablagerung einschliesslich der Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und/oder Behandlung zuzuführen. Textilien und Schuhe, die in speziellen Containern gesammelt werden, sind Abfall, solange sie die…
Zeitschrift URP
URP 1997 510
Publikationsart
Entscheid