Bau Mehrzweckhalle / Turnhalle; Lärm-Empfindlichkeitsstufen
Leitsätze
Der Umstand, dass die Gemeinde ihren Nutzungsplan bezüglich Empfindlichkeitsstufen den Grundsätzen der LSV noch nicht angepasst hat, obwohl die entsprechende zehnjährige Frist gemäss Art. 44 Abs. 2 LSV seit bereits mehr als fünf Jahren abgelaufen ist, hindert die Erteilung von Baubewilligungen nicht. Jedenfalls sieht keine gesetzliche Bestimmung vor, dass in Gemeinden, deren Nutzungsplan noch keine Empfindlichkeitsstufen kennt, seit dem April 1997 keine Baubewilligungen mehr ausgestellt werden dürften. Auch legt keine Rechtsnorm fest, dass die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nur bis am 31. März 1997 möglich gewesen wäre. Das Gegenteil trifft zu, indem die Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 LSV klar festhält, dass dieses Verfahren bis zur generellen Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach Massgabe von Art. 44 Abs. 2 LSV anwendbar sein soll (E. 2.3).
Zeitschrift URP
URP 2003 706
Publikationsart
Entscheid