Plangenehmigung für Bahn 2000; Umbau einer Eisenbahnstrecke; UVP-Pflicht; Lärmsanierung
Leitsätze
Die UVP-Pflicht eines Eisenbahnprojekts bestimmt sich – abgesehen von den Vorschriften über die Eisenbahn-Alpentransversale – ausschliesslich nach USG und UVPV (E. 2.1). Gemäss Ziff. 12 Anh. UVPV unterliegen neue Eisenbahnlinien immer der UVP-Pflicht, andere dem Bahnbetrieb dienende Anlagen hingegen nur unter bestimmten Vorausssetzungen. Es sind also nicht alle Neuanlagen im Bahnbereich UVP-pflichtig. Unter neuen Eisenbahnlinien sind solche neuen Strecken zu verstehen, für welche entweder eine Konzession erteilt oder – im Falle der SBB – aufgrund von Art. 4 Abs. 3 SBB-Gesetz die Genehmigung der Bundesversammlung eingeholt werden muss. Die für den Bau der sog. «Kriegsschleife» notwendigen Bewilligungen und Genehmigungen wurden seinerzeit nach damals geltendem Recht erteilt. Wenn diese Anlage nun ersetzt und fahrplanmässig betrieben werden soll, so ist dies dem Ausbau einer Eisenbahnlinie gemäss Ziff. 12.2 Anh. UVPV gleichzustellen, und weil die…
Zeitschrift URP
URP 2003 655
Publikationsart
Entscheid