Regionalschiessplatz; Stilllegung wegen Lärmimmissionen; Landesverteidigung
Auszug
BGer, Urteil vom 24.04.2003
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 16
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Allgemein
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Allgemein
Leitsätze
An der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren. Deshalb sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (E. 4.3).
Zeitschrift URP
URP 2003 693
Publikationsart
Entscheid