Mobilfunkanlage; Beschwerdelegitimation
Leitsätze
Die Frage, ob jemand legitimiert ist, gegen eine projektierte Mobilfunkanlage im kantonalen Verfahren Rechtsmittel zu ergreifen und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zu führen, ist in jedem Fall gestützt auf die vom Bundesgericht entwickelte Berechnungsformel zu entscheiden (vgl. BGE 128 II 168 [= URP 2002 108] E. 2.3 S. 171 und Ziff. 2.4.2 der Vollzugsempfehlung des BUWAL vom 1. Juli 2002). Personen, die innerhalb des vom Bundesgericht definierten Perimeters wohnen, müssen auch dann zur Beschwerde zugelassen werden, wenn aufgrund einer detaillierten Einzelfallberechnung feststeht, dass die Strahlenbelastung auf ihrem Grundstück weniger als 10% des Anlagegrenzwertes beträgt. Beschwerdeberechtigt sind neben den Grundeigentümern auch Mieter und Pächter (E. 2.2–2.3).
Zeitschrift URP
URP 2003 697
Publikationsart
Entscheid