Mobilfunkanlage; Orte mit empfindlicher Nutzung
Leitsätze
Balkone und (Dach-)Terrassen sind keine «Räume in Gebäuden» und zählen nicht zu den «Orten mit empfindlicher Nutzung» im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV. Deshalb müssen die Anlagegrenzwerte der NISV dort nicht eingehalten werden. Dies gilt auch für Dachterrassen von Attikawohnungen, denn diese unterscheiden sich von ihrer Nutzung her nicht wesentlich von anderen Terrassen und Balkonen. Normalerweise werden Terrassen durch die für die angrenzenden Wohn- oder Schlafräume geltenden Anlagegrenzwerte indirekt mitgeschützt. Dies trifft dann nicht zu, wenn die Mobilfunkanlage – wie im vorliegenden Fall – auf dem Dach der Attikawohnung selbst errichtet wird, weil das Betondach des Gebäudes dann nur die Wohnung, nicht aber die Terrasse von der Strahlung abschirmt. Im Einzelfall kann es so zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte kommen. Dies ist aber kein Grund, von der Regelung des Art. 3 Abs. 3 abzuweichen und die Attikaterrasse als Ort mit…
Zeitschrift URP
URP 2003 701
Publikationsart
Entscheid