Mobilfunkantenne; Enteignung von Nachbarrechten
Leitsätze
Enteignungsrechtliche Einspracheverfahren sind unter anderem auch dann durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage in nachbarrechtliche Abwehransprüche eingegriffen wird (vgl. Art. 5 EntG). Können sich Einsprecherinnen und Einsprecher hingegen nur auf das Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG berufen, sind übermässige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschliessen und es ist keine Enteignung notwendig (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2002 E. 3 [1A.144/2002]; vgl. auch BGE 123 II 560 E. 3d.bb mit Hinweisen, 110 Ib 99 E. 1e). Hält also – wie im vorliegenden Fall – eine geplante Mobilfunkantenne die Immissionsgrenzwerte der NISV ein, liegt keine übermässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch nichtionisierende Strahlung und damit keine Verletzung nachbarrechtlicher Abwehransprüche vor, und es ist keine Enteignung notwendig (E. 5.2).
Zeitschrift URP
URP 2003 861
Publikationsart
Entscheid
Link zum Entscheid
https://inum.rekurskommissionen.ch/dokumente/114010336240042.pdf