Aktive Information und passives Zugangsrecht
Zusammenfassung
Die Übersicht über das geltende Recht bestätigt die ausnehmend topische Regelung der Öffentlichkeit der Umweltinformation. Vom Gegenstand her betrachtet ist die Öffentlichkeit der Umweltinformation nur gegeben beim UVB, bei der UVP (Art. 9 Abs. 8 USG), bei den Prüfungsergebnissen von Konformitätsbewertungen (Art. 47 Abs. 1 USG) sowie bei Ergebnissen von Kontrollen (Art. 47 Abs. 2 USG, Art. 52 Abs. 3 GSchG). Sodann fallen einzelne Verzeichnisse und Kataster, die Auskunft über den Zustand der Umwelt geben, ebenfalls unter das Öffentlichkeitsprinzip (insbesondere der Altlastenkataster, Art. 32c USG). Die Öffentlichkeit dieser Informationen wird durch vorrangige Geheimhaltungsinteressen beschränkt, wobei in den Fällen, in welchen das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis aus der Sicht des Gesetzgebers tangiert werden könnte, dieses in absoluter Form vorbehalten wird (so Art. 9 Abs. 8 USG und Art. 47 Abs. 2 USG; Art. 50 Abs. 3 GSchG). Damit das…
Zeitschrift URP
URP 2004 3
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag