Skateboardanlage; Lärmschutz
Leitsätze
Lärmmessungen und Lärmberechnungen gelten grundsätzlich als gleichwertig und können sich sinnvoll ergänzen (E. 4a/cc). Vorliegend durfte bei der Lärmprognose auf die Berücksichtigung des Lärms aus Musikanlagen verzichtet werden; gegebenenfalls ist letzterer aber bei der Abnahmemessung miteinzubeziehen (E. 4c/bb). Ein allenfalls möglicher Verstoss gegen das Betriebsreglement kann nicht einfach vorweggenommen werden, um mit dieser Begründung die Anlage selbst zu verbieten (E. 4d). Der Anhang 6 der LSV ist auf die vorliegend umstrittene Skateboardanlage nicht anwendbar (E. 5b). Hingegen kann der Beizug von fachlich abgestützten Richtlinien eine Entscheidungshilfe sein. Im vorliegenden Fall war der Beizug der deutschen Sportanlage-Lärmschutzverordnung (18. BlmSchV) sinnvoll. Dagegen ist ein Vermischen von schweizerischen und deutschen Rechtsgrundlagen einseitig zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht zulässig (E. 5 b und c). Abwägung zwischen dem…
Zeitschrift URP
URP 2004 234
Publikationsart
Entscheid