Verlegung der Sanierungskosten für verschmutztes Erdmaterial
Leitsätze
Die Kosten der Entsorgung von Abfällen trägt deren Inhaber (Art. 32 Abs. 1 USG) (E. 2). Das bei den Bauarbeiten für einen Kanalisationsanschluss anfallende Aushubmaterial stellt Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG dar. Wenn die fachgerechte Entsorgung von kontaminiertem Material nur deshalb notwendig wird, weil es durch die Bauarbeiten für einen Kanalisationsanschluss mobilisiert wurde, rechtfertigt es sich, die Erschliessungsgemeinschaft, welche diese Arbeiten veranlasst hat, als Inhaberin des verunreinigten Aushubs zu behandeln. Zwar ist im vorliegenden Fall die Erschliessungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des verschmutzten Grundstückes, aber ihren Mitgliedern kam im Umfang der notwendigen Arbeiten eine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück und insbesondere über den verschmutzten Aushub zu (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2004 262
Publikationsart
Entscheid